Allgemeine Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen
§ 1 Präambel
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen (AGNLB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen
one more picture – Alexandra Wagner
sowie
Wagner & Wagner GbR – Alexandra Wagner & Thorsten Wagner
– nachfolgend gemeinsam „Fotografen“ genannt –
und ihren Auftraggebern.
(2) Die Fotografen sind insbesondere in den Bereichen Unternehmensfotografie, Businessfotografie, Industrie- und Architekturfotografie, Event- und Reportagefotografie, journalistische Fotografie, Videografie sowie der Erstellung, Bearbeitung und Lizenzierung fotografischer und audiovisueller Werke tätig. Darüber hinaus erstellen sie dokumentarische Arbeiten, Bildbände, Fine-Art-Prints, Ausstellungen sowie weitere künstlerische und journalistische Projekte.
(3) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen schaffen für beide Vertragsparteien klare, verständliche und faire Regelungen. Sie definieren insbesondere die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, den Schutz der Urheberrechte und den verantwortungsvollen Umgang mit den entstandenen Bild- und Videowerken.
(4) Fotografien, Filme und sonstige audiovisuelle Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke. Mit der Beauftragung der Fotografen erwirbt der Auftraggeber grundsätzlich ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte, nicht jedoch das Urheberrecht selbst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
(5) Die Fotografen legen großen Wert auf eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen dienen daher nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern sollen Missverständnisse vermeiden und beiden Vertragsparteien eine transparente und verlässliche Grundlage für die Zusammenarbeit bieten.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Fotografen.
(2) Sie gelten insbesondere für folgende Leistungen:
• Unternehmens- und Businessfotografie
• Mitarbeiter-, Portrait- und Imagefotografie
• Industrie- und Architekturfotografie
• Event-, Veranstaltungs- und Reportagefotografie
• journalistische Fotografie
• Videografie
• Luftbildaufnahmen, soweit angeboten
• Stockfotografie
• Lizenzierung von Bild- und Videomaterial
• Fine-Art-Fotografie
• Bildbände
• Ausstellungen
• Druckprodukte
• sonstige fotografische und audiovisuelle Dienstleistungen
(3) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten ebenfalls für sämtliche gelieferten Fotografien, Videos, Druckerzeugnisse, digitalen Bilddateien sowie sonstigen visuellen Werke, unabhängig von ihrer technischen Form, dem jeweiligen Speichermedium oder der Art ihrer Übermittlung.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
(5) Individuelle Vereinbarungen, Angebote oder in Textform bestätigte Verträge gehen diesen Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen vor, soweit sie einzelne Regelungen ausdrücklich abweichend festlegen.
(6) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in Textform vereinbart wurde.
(7) Soweit einzelne Leistungen, Bearbeitungen oder Nutzungsrechte im Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich beschrieben oder vereinbart sind, gelten ausschließlich die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Zusätzliche Leistungen, Bearbeitungen, Dateiformate oder weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können gesondert vergütet werden.
§ 3 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote der Fotografen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung der Fotografen in Textform oder spätestens mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Grundlage des Vertrages sind ausschließlich das jeweilige Angebot, eine etwaige Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
(4) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Hierdurch entstehende Mehrleistungen oder Mehraufwendungen werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Angebote und Kostenvoranschläge beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen. Ergibt sich während der Durchführung des Auftrags aufgrund geänderter Wünsche des Auftraggebers oder unvorhersehbarer Umstände ein zusätzlicher Leistungs- oder Zeitaufwand, wird dieser nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sollen aus Gründen der Beweissicherung in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der beauftragten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.
(2) Die Fotografen bieten insbesondere folgende Leistungen an:
• Unternehmens- und Businessfotografie
• Mitarbeiter-, Portrait- und Imagefotografie
• Industrie- und Architekturfotografie
• Event-, Veranstaltungs- und Reportagefotografie
• journalistische Fotografie
• Videografie
• Luftbildaufnahmen, soweit angeboten
• Stockfotografie
• Lizenzierung von Bild- und Videomaterial
• Fine-Art-Fotografie
• Bildbände
• Ausstellungen
• Druckprodukte
• Beratung im Bereich Bildkommunikation und visueller Unternehmensdarstellung
(3) Bestandteil des Auftrags sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
(4) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gehören insbesondere folgende Leistungen nicht zum Leistungsumfang:
• die Herausgabe sämtlicher entstandener Aufnahmen,
• die Herausgabe von RAW-Dateien oder vergleichbaren Rohdaten,
• die Auswahl sämtlicher Aufnahmen durch den Auftraggeber,
• unbegrenzte Korrektur- oder Änderungswünsche,
• umfangreiche Beautyretuschen, Composings oder Bildmontagen,
• grafische Gestaltungen,
• Layoutarbeiten,
• Druckleistungen,
• Texterstellungen,
• Übersetzungen,
• die Einholung von Genehmigungen, Drehgenehmigungen oder Model-Releases,
• die Archivierung der Bilddaten über den vereinbarten Zeitraum hinaus.
(5) Zusätzliche Leistungen, die nach Auftragserteilung vom Auftraggeber gewünscht oder aufgrund geänderter Anforderungen erforderlich werden, können gesondert vergütet werden.
§ 5 Durchführung des Auftrags
(1) Die Fotografen führen sämtliche Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt, fachlicher Kompetenz sowie nach ihrem individuellen fotografischen und künstlerischen Stil aus.
(2) Soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden, entscheiden die Fotografen eigenverantwortlich über Motivauswahl, Perspektiven, Lichtführung, Kameratechnik, Bildgestaltung, Bildbearbeitung sowie den geeigneten Aufnahmezeitpunkt.
(3) Der Auftraggeber benennt auf Wunsch einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Auftrags berechtigt ist, organisatorische Entscheidungen zu treffen und erforderliche Freigaben zu erteilen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere:
• der Zugang zu den Aufnahmeorten,
• die Anwesenheit vereinbarter Personen,
• die Betriebsbereitschaft der zu fotografierenden Objekte,
• erforderliche Genehmigungen sowie
• sonstige Mitwirkungshandlungen,
soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von den Fotografen übernommen wurde.
(5) Verzögert oder erschwert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können hierdurch entstehende Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Verlängerungen der Einsatzzeit oder sonstige Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.
(6) Können vereinbarte Aufnahmen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Unfällen, behördlicher Anordnungen, extremer Witterungsverhältnisse, Stromausfällen, Ausfällen technischer Infrastruktur, behördlich angeordneten Sperrungen, Drohnenflugverboten oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Fotografen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Fotografen. Beide Vertragsparteien werden sich in diesem Fall bemühen, zeitnah einen angemessenen Ersatztermin zu vereinbaren.
(7) Die Fotografen sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrags qualifizierte Mitarbeiter, Assistenten oder externe Dienstleister einzusetzen, sofern hierdurch weder die Qualität der vereinbarten Leistungen noch die berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel oder Beanstandungen hinsichtlich der Durchführung des Auftrags möglichst bereits während des Shootings oder unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen, damit eine Korrektur oder Nachbesserung – soweit möglich und zumutbar – erfolgen kann.
§ 6 Bildauswahl und Bildbearbeitung
(1) Die Auswahl der dem Auftraggeber gelieferten Fotografien und Videosequenzen erfolgt ausschließlich durch die Fotografen. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während der Produktion entstandener Aufnahmen besteht nicht.
(2) Die Fotografen wählen die Bilder nach fotografischen, gestalterischen und qualitativen Gesichtspunkten aus. Maßgeblich sind hierbei insbesondere Bildwirkung, Schärfe, Ausdruck, Licht, Komposition sowie der Gesamteindruck der jeweiligen Aufnahme.
(3) Sämtliche gelieferten Bilder werden professionell bearbeitet. Hierzu gehören insbesondere Belichtungs-, Farb-, Kontrast- und Tonwertkorrekturen sowie weitere Bearbeitungen, die dem individuellen Bildstil der Fotografen entsprechen.
(4) Art und Umfang der Bildbearbeitung erfolgen nach dem künstlerischen und fotografischen Stil der Fotografen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bearbeitungsstil besteht nur, wenn dieser ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5) Aufwendige Retuschen, Composings, Freisteller, Bildmontagen oder sonstige über die übliche Bildbearbeitung hinausgehende Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.
(6) Die Herausgabe von RAW-Dateien, Kamerarohdaten oder vergleichbaren Arbeitsdateien erfolgt grundsätzlich nicht. Eine Herausgabe kann im Einzelfall in Textform vereinbart und gesondert vergütet werden.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Bilder nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Werktagen in Textform anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die gelieferten Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine versteckten Mängel vorliegen.
§ 7 Urheberrecht
(1) Sämtliche im Rahmen eines Auftrags entstandenen Fotografien, Videosequenzen sowie sonstigen visuellen Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
(2) Sämtliche Urheberrechte verbleiben uneingeschränkt bei den Fotografen, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
(3) Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Eine Übertragung des Urheberrechts erfolgt nicht.
(4) RAW-Dateien, Kamerarohdaten, Projektdateien, Layoutdateien sowie sonstige Produktions- und Arbeitsdateien verbleiben bei den Fotografen und werden grundsätzlich nicht herausgegeben, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(5) Die Fotografen sind berechtigt, ihre Urheberrechte jederzeit nachzuweisen und gegen unberechtigte Nutzungen oder sonstige Rechtsverletzungen vorzugehen.
(6) Die Fotografen sind berechtigt, in den Bilddateien Urhebervermerke, Copyright-Hinweise sowie IPTC-, EXIF- oder vergleichbare Metadaten zu hinterlegen. Diese dürfen ohne Zustimmung der Fotografen weder entfernt noch verändert werden, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber die im Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte an den gelieferten Fotografien oder Videosequenzen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.
(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber ausschließlich zur Nutzung im vereinbarten Nutzungsumfang, für den vereinbarten Nutzungszweck sowie – soweit vereinbart – innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer.
(4) Soweit im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, dürfen die gelieferten Werke insbesondere für folgende Zwecke genutzt werden:
• Unternehmenswebseiten
• Social-Media-Kanäle
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Printmedien
• Broschüren
• Flyer
• Anzeigen
• Onlineanzeigen
• Newsletter
• E-Mail-Marketing
• Präsentationen
• Geschäftsberichte
• Recruiting
• Employer Branding
• Bewerbungsportale
• Messeauftritte
• interne Unternehmenskommunikation
• sonstige ausdrücklich vereinbarte Nutzungsarten
(5) Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten ausschließlich für den Auftraggeber.
(6) Eine Nutzung durch andere Unternehmen, Tochtergesellschaften, Franchisebetriebe, Partnerunternehmen oder sonstige Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt. Die Weitergabe der Werke an externe Dienstleister, insbesondere Werbeagenturen, Grafikbüros, Druckereien, Webagenturen oder Social-Media-Agenturen, ist zulässig, soweit dies ausschließlich zur Umsetzung des vereinbarten Nutzungszwecks erfolgt. Eine eigenständige Nutzung oder Weiterlizenzierung durch diese Dritten ist unzulässig.
(7) Ausschließliche Nutzungsrechte, zeitliche oder räumliche Exklusivrechte, Branchenschutz oder Sperrfristen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.
(8) Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag auf den Auftraggeber über.
(9) Jede Nutzung, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgeht, insbesondere eine weitergehende kommerzielle Nutzung, Weiterlizenzierung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografen und kann gesondert vergütet werden.
(10) Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst ausschließlich die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Fotografen. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Einwilligungen abgebildeter Personen sowie Marken-, Design-, Eigentums-, Hausrechts- oder sonstige Rechte Dritter zu beachten, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von den Fotografen übernommen wurde.
§ 9 Weitergabe der Bilddaten
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Bilddaten an Werbeagenturen, Grafikbüros, Druckereien, Webagenturen, Marketingagenturen oder vergleichbare externe Dienstleister weiterzugeben, soweit dies ausschließlich der Umsetzung des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks dient.
(2) Die beauftragten Dienstleister erwerben durch die Überlassung der Bilddaten keine eigenen Nutzungsrechte.
(3) Eine eigenständige Nutzung, Vervielfältigung, Archivierung, Weitergabe oder Weiterlizenzierung der Bilddaten durch diese Dienstleister ist unzulässig, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm beauftragten Dienstleister über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen einhalten.
(5) Die Weitergabe der Bilddaten an sonstige Dritte, insbesondere zu Verkaufs-, Lizenzierungs- oder Archivierungszwecken, ist ohne vorherige Zustimmung der Fotografen in Textform unzulässig.
§ 10 Weiterlizenzierung und Nachlizenzierung
(1) Sofern dem Auftraggeber keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden, bleiben die Fotografen berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Fotografien und Videosequenzen selbst zu nutzen und an Dritte zu lizenzieren.
(2) Eine Weiterlizenzierung kann insbesondere erfolgen an oder für:
• Zeitungen und Zeitschriften
• Fach- und Sachbuchverlage
• Verlage
• Bildagenturen
• Stockagenturen
• Fernsehsender und Rundfunkanstalten
• Dokumentationen
• wissenschaftliche Veröffentlichungen
• Museen und Archive
• Kalenderverlage
• Ausstellungen
• eigene Bildbände, Publikationen und Ausstellungen
• sonstige journalistische, redaktionelle, dokumentarische oder künstlerische Zwecke
(3) Eine Weiterlizenzierung erfolgt ausschließlich, sofern
• dem Auftraggeber keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden,
• keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen,
• keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden,
• keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
• keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie keine sonstigen vertraulichen Informationen erkennbar sind.
(4) Enthalten Fotografien oder Videosequenzen sensible Unternehmensbereiche, vertrauliche Produktionsabläufe oder sonstige schutzwürdige Inhalte, berücksichtigen die Fotografen die berechtigten Interessen des Auftraggebers. Bestehen berechtigte Zweifel an einer zulässigen Weiterlizenzierung, werden die Fotografen vor einer Veröffentlichung oder Lizenzierung die Zustimmung des Auftraggebers einholen.
(5) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Beteiligung an Lizenz- oder Verwertungserlösen besteht nicht, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
(6) Die Fotografen sind berechtigt, im Rahmen ihrer journalistischen, dokumentarischen oder künstlerischen Tätigkeit entstandene Werke dauerhaft in ihrem Bildarchiv zu speichern und für eine spätere zulässige Lizenzierung oder Veröffentlichung vorzuhalten, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
§ 11 Referenznutzung
(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde, sind die Fotografen berechtigt, die im Rahmen eines Auftrags entstandenen Fotografien und Videosequenzen zur Darstellung ihrer beruflichen Tätigkeit als Referenz zu verwenden.
(2) Dies umfasst insbesondere die Nutzung
• auf den eigenen Internetseiten,
• in sozialen Netzwerken,
• in Portfolios,
• in Präsentationen,
• bei Wettbewerben,
• auf Messen,
• in Vorträgen,
• in eigenen Ausstellungen,
• in Bildbänden,
• in Presseveröffentlichungen über die eigene Tätigkeit,
• in Werbeanzeigen,
• in Newslettern sowie
• für sonstige Maßnahmen der Eigenwerbung.
(3) Die Referenznutzung erfolgt unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers, datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen.
(4) Wurde ausdrücklich Vertraulichkeit, Geheimhaltung oder Exklusivität vereinbart, verzichten die Fotografen im vereinbarten Umfang auf eine Referenznutzung.
(5) Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung jederzeit widersprechen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Bereits veröffentlichte Referenzen müssen in diesem Fall nicht rückwirkend entfernt werden, soweit den Fotografen dies nicht zumutbar ist oder gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen.
§ 12 Zulässige Bearbeitungen
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Bilddateien hinsichtlich Größe, Auflösung, Dateiformat oder Bildausschnitt an den jeweiligen Verwendungszweck anzupassen.
(2) Ebenfalls zulässig sind technische Anpassungen, die für Druckprodukte, Internetseiten, Social-Media-Plattformen, Präsentationen oder sonstige vereinbarte Medien erforderlich sind.
(3) Ohne vorherige Zustimmung der Fotografen in Textform sind insbesondere unzulässig:
• Farbveränderungen,
• Filter,
• starke Retuschen,
• Beautyretuschen,
• Fotomontagen,
• Composings,
• der Austausch oder das Entfernen wesentlicher Bildelemente,
• das Hinzufügen künstlich erzeugter Bildinhalte,
• Veränderungen der Bildwirkung,
• Veränderungen, welche den fotografischen oder künstlerischen Stil der Fotografen wesentlich verändern.
(4) Insbesondere ist es unzulässig, die gelieferten Werke ganz oder teilweise mittels künstlicher Intelligenz (KI) zu verändern, zu erweitern, neu zu interpretieren oder für das Training von KI-Systemen zu verwenden, sofern hierfür keine ausdrückliche Zustimmung der Fotografen in Textform vorliegt.
(5) Veränderungen, die geeignet sind, das Ansehen oder den Ruf der Fotografen zu beeinträchtigen oder den Eindruck zu erwecken, die veränderte Version stamme von den Fotografen, sind unzulässig.
(6) Wasserzeichen, Signaturen, Copyright-Vermerke oder eingebettete Metadaten dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden, sofern sie Bestandteil der gelieferten Bilddatei sind oder gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
§ 13 Nutzung künstlicher Intelligenz (KI)
(1) Die gelieferten Fotografien und Videosequenzen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Fotografen in Textform weder ganz noch teilweise zum Training künstlicher Intelligenz oder vergleichbarer Systeme verwendet werden.
(2) Unzulässig ist insbesondere,
• Fotografien oder Videosequenzen zum Training von KI-Modellen bereitzustellen,
• Bild- oder Videodaten in KI-Systeme oder Bildgeneratoren einzuspeisen, um daraus neue Inhalte erzeugen zu lassen,
• Bildbestandteile oder Bildinhalte automatisiert austauschen, ergänzen oder ersetzen zu lassen,
• Fotografien oder Videosequenzen zur Entwicklung, Optimierung oder Verbesserung von KI-Systemen zu verwenden,
• Bild- oder Videodaten an KI-Dienste weiterzugeben, soweit diese hierdurch eigene Trainings- oder Referenzdaten gewinnen.
(3) Zulässig bleibt die Nutzung handelsüblicher Bildbearbeitungsprogramme, soweit künstliche Intelligenz ausschließlich unterstützende technische Funktionen übernimmt. Hierzu zählen insbesondere
• Rauschreduzierung,
• Schärfung,
• Belichtungs- und Farbkorrekturen,
• Objektivkorrekturen,
• Hintergrundfreistellungen,
• Motivmaskierungen sowie
• vergleichbare technische Optimierungen,
soweit hierdurch der Charakter oder die Bildaussage des Werkes nicht wesentlich verändert wird.
(4) Die Nutzung der gelieferten Werke in Programmen wie Adobe Photoshop, Adobe Lightroom, Adobe Express, Canva oder vergleichbaren Anwendungen ist zulässig, sofern diese ausschließlich der vereinbarten Nutzung dienen und keine unzulässige Verwendung im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt.
§ 14 Urheberbenennung
(1) Die Urheberrechte an sämtlichen Fotografien, Videosequenzen und sonstigen visuellen Werken verbleiben unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten bei den Fotografen.
(2) Sofern gesetzlich vorgeschrieben, branchenüblich oder vertraglich vereinbart, ist bei Veröffentlichungen ein Urhebervermerk anzubringen. Der Urhebervermerk richtet sich nach dem jeweils beauftragten Unternehmen oder der im Angebot beziehungsweise Vertrag getroffenen Vereinbarung.
(3) Eine fehlende oder unterlassene Urheberbenennung führt weder zu einer Übertragung noch zu einer Einschränkung der Urheberrechte.
(4) Soweit der Auftraggeber aus gestalterischen oder technischen Gründen auf eine Urheberbenennung verzichten möchte, bedarf dies der vorherigen Vereinbarung in Textform mit den Fotografen.
(5) Gesetzliche Ansprüche der Fotografen wegen einer unterlassenen, unzutreffenden oder entfernten Urheberbenennung bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Metadaten
(1) Die von den Fotografen in den Bilddateien hinterlegten IPTC-, EXIF-, Copyright- oder sonstigen Metadaten dienen dem Nachweis der Urheberschaft sowie der Verwaltung der Bildrechte.
(2) Diese Metadaten dürfen nicht entfernt, verändert, überschrieben oder verfälscht werden, sofern hierfür keine technische Notwendigkeit besteht.
(3) Eine Entfernung oder Veränderung der Metadaten mit dem Ziel, die Urheberschaft zu verschleiern oder die Rechte der Fotografen zu beeinträchtigen, ist unzulässig.
(4) Werden Bilddateien im Rahmen üblicher Veröffentlichungen oder durch technische Systeme automatisch verändert und gehen hierbei Metadaten verloren, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen dar, sofern der Auftraggeber dies nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.
§ 16 Honorar
(1) Es gilt ausschließlich das im jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarte Honorar.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Das vereinbarte Honorar umfasst ausschließlich die im Angebot beschriebenen Leistungen sowie die dort ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.
(4) Zusätzliche Leistungen, die nach Auftragserteilung auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund geänderter Anforderungen erbracht werden, werden gesondert berechnet. Hierzu gehören insbesondere:
• zusätzliche Aufnahmezeiten,
• Wartezeiten,
• weitere Anfahrten,
• zusätzliche Bildbearbeitungen,
• Expressbearbeitungen,
• umfangreiche Retuschen,
• Composings,
• nachträgliche Änderungswünsche,
• zusätzliche Nutzungsrechte,
• Wochenend- oder Feiertagseinsätze,
• sonstige nicht ursprünglich vereinbarte Leistungen.
(5) Entstehen im Rahmen des Auftrags Kosten für Genehmigungen, Modelle, Visagisten, Stylisten, Requisiten, Mietstudios oder sonstige Fremdleistungen, werden diese gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(6) Sämtliche Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag wirksam.
(7) Reisekosten, Fahrtzeiten, Übernachtungskosten, Parkgebühren, Mautgebühren sowie sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
§ 17 Zahlung
(1) Rechnungen sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei größeren Projekten oder längerfristigen Produktionen können angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden.
(3) Die Fotografen sind berechtigt, die Übergabe der Bilddaten, Videodateien, Druckprodukte oder sonstiger Arbeitsergebnisse bis zum vollständigen Eingang sämtlicher fälliger Zahlungen zurückzuhalten.
(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Zahlungsverzug.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen verbleiben sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte bei den Fotografen.
(6) Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt hiervon unberührt.
§ 18 Terminänderungen und Stornierungen
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vereinbarte Termine nach Möglichkeit einzuhalten.
(2) Muss ein Termin aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Unfällen, behördlicher Anordnungen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse verschoben werden, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, bemühen sich beide Vertragsparteien um die Vereinbarung eines zeitnahen Ersatztermins.
(3) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab oder verschiebt diesen aus Gründen, die die Fotografen nicht zu vertreten haben, können folgende Ausfallhonorare berechnet werden:
• bis 14 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei
• 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Honorars
• 6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
• weniger als 72 Stunden vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Honorars
• am Aufnahmetag oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Honorars
(4) Bereits entstandene Fremdkosten sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung vollständig zu erstatten, soweit diese nicht mehr kostenfrei storniert werden können. Hierzu gehören insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Studiomieten, Genehmigungen, Modelle, Visagisten, Stylisten oder sonstige projektbezogene Leistungen Dritter.
(5) Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.
§ 19 Reisekosten
(1) Sofern im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, werden projektbezogene Reisekosten gesondert berechnet.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
• Fahrtkosten,
• Fahrtzeiten,
• Parkgebühren,
• Mautgebühren,
• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwendungen,
• Genehmigungen,
• Versandkosten,
• projektbezogene Auslagen sowie
• sonstige notwendige Nebenkosten.
(3) Sind Reise- oder Nebenkosten im Angebot ausdrücklich als Pauschale ausgewiesen, gelten diese mit dem vereinbarten Honorar als abgegolten.
(4) Bei mehrtägigen Produktionen oder Aufträgen außerhalb des üblichen Einsatzgebietes können zusätzliche Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen.
§ 20 Lieferung
(1) Die Lieferung der vereinbarten Fotografien oder Videosequenzen erfolgt innerhalb der im Angebot, Vertrag oder individuell vereinbarten Lieferfrist.
(2) Liefertermine gelten als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin in Textform vereinbart wurde.
(3) Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, technischer Defekte, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Fotografen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(4) Die Lieferung erfolgt in der vereinbarten Form, insbesondere über eine passwortgeschützte Online-Galerie, einen Downloadlink, einen Datenträger, eine Cloud-Lösung oder einen sonstigen vereinbarten Übertragungsweg.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Mit der Bereitstellung der Bild- oder Videodaten beziehungsweise der Übergabe eines vereinbarten Datenträgers gilt die Leistung als erbracht.
§ 21 Archivierung
(1) Die Fotografen archivieren die im Rahmen eines Auftrags entstandenen Bild- und Videodaten grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach der Auslieferung.
(2) Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine dauerhafte Archivierung oder erneute Bereitstellung der Daten besteht nicht.
(3) Nach Ablauf der Archivierungsfrist können die Daten ohne vorherige Ankündigung gelöscht werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Daten unverzüglich nach Erhalt zu sichern und eigene Datensicherungen anzulegen.
(5) Eine erneute Bereitstellung archivierter Daten oder Nachbestellungen nach Abschluss des Auftrags können – soweit die Daten noch vorhanden sind – aufgrund des entstehenden Verwaltungsaufwandes gesondert vergütet werden.
§ 22 Haftung
(1) Die Fotografen haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Fotografen haften nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Strom- oder Internetausfälle, technische Defekte, Naturereignisse oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden und von ihnen nicht zu vertreten sind.
(5) Für Farbabweichungen oder Qualitätsunterschiede, die durch Monitore, Mobilgeräte, Druckverfahren, Papierarten oder andere Ausgabemedien entstehen, übernehmen die Fotografen keine Haftung.
(6) Nach Übergabe der Bilddaten oder Druckprodukte liegt die Verantwortung für deren sachgemäße Verwendung, Archivierung und Datensicherung beim Auftraggeber.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Assistenten sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen der Fotografen.
§ 23 Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die beabsichtigte Nutzung der gelieferten Fotografien und Videosequenzen keine Rechte Dritter verletzt, sofern die Fotografen nicht ausdrücklich mit der Einholung entsprechender Genehmigungen oder Nutzungsrechte beauftragt wurden.
(2) Dies betrifft insbesondere Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Urheberrechte, Eigentumsrechte, Hausrechte sowie sonstige gesetzlich geschützte Rechte Dritter.
(3) Werden den Fotografen Logos, Grafiken, Texte, Vorlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung gestellt, versichert der Auftraggeber, dass er über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
(4) Der Auftraggeber stellt die Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Nutzung oder der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte entstehen, soweit die Fotografen die Rechtsverletzung nicht zu vertreten haben.
§ 24 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zur Kundenbetreuung, zur Rechnungsstellung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet.
(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist.
(4) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse sowie nicht veröffentlichte Inhalte der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(5) Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Fotografen.
§ 25 Künstlerische Arbeiten
(1) Für Fine-Art-Prints, limitierte Editionen, Bildbände, Ausstellungen sowie sonstige künstlerische Arbeiten gelten ergänzend die jeweiligen Produktbeschreibungen, Editionsbedingungen oder Echtheitszertifikate.
(2) Geringfügige Farb-, Material- oder Formatabweichungen, die technisch oder produktionsbedingt entstehen und die künstlerische Wirkung nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(3) Handsignaturen, Nummerierungen, Passepartouts, Rahmen oder Echtheitszertifikate können produktionsbedingt geringfügig voneinander abweichen.
(4) Limitierte Editionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Fotografen in Textform weder vervielfältigt, reproduziert noch in anderer Weise nachgeahmt werden.
(5) Mit dem Erwerb eines Fine-Art-Prints, einer limitierten Edition oder eines sonstigen künstlerischen Werkes erwirbt der Käufer ausschließlich das Eigentum am jeweiligen körperlichen Werk. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei den Fotografen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
§ 26 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber unterstützt die Fotografen bei der Durchführung des Auftrags im erforderlichen Umfang und schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf.
(2) Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass
• vereinbarte Aufnahmeorte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind,
• erforderliche Ansprechpartner erreichbar sind,
• zu fotografierende oder zu filmende Bereiche betreten werden dürfen,
• notwendige Genehmigungen vorliegen, soweit deren Einholung nicht ausdrücklich den Fotografen übertragen wurde,
• die für den Auftrag vorgesehenen Personen rechtzeitig informiert sind,
• vereinbarte Zeitpläne eingehalten werden und
• erforderliche Sicherheitsunterweisungen rechtzeitig erfolgen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch eine unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können gesondert berechnet werden.
(4) Der Auftraggeber informiert die Fotografen rechtzeitig über Sicherheitsbestimmungen, Betriebsabläufe oder sonstige Besonderheiten, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind.
§ 27 Abnahme
(1) Nach Bereitstellung der vereinbarten Bild- oder Videodaten hat der Auftraggeber die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel sind den Fotografen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung der Daten, in Textform mitzuteilen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder werden die gelieferten Werke veröffentlicht, weitergegeben oder genutzt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß abgenommen, soweit keine versteckten Mängel vorliegen.
(4) Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Bildstil, Farbwirkung oder künstlerischer Gestaltung stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung insgesamt vertragsgemäß erbracht wurde.
§ 28 Digitale Nutzung
(1) Sofern entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden, dürfen die gelieferten Fotografien und Videosequenzen auf den digitalen Kommunikationskanälen des Auftraggebers veröffentlicht werden.
(2) Hierzu zählen insbesondere
• Unternehmenswebseiten,
• Blogs,
• Newsletter,
• Social-Media-Plattformen,
• Online-Stellenanzeigen,
• digitale Präsentationen,
• Kundenportale,
• Intranet-Lösungen,
• Apps,
• Messenger-Dienste sowie
• vergleichbare digitale Medien.
(3) Die Nutzung für bezahlte Werbeanzeigen, Kampagnen oder sonstige kommerzielle Werbemaßnahmen ist nur zulässig, sofern diese vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst ist.
(4) Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografen in Textform.
§ 29 Konzern- und Unternehmensnutzung
(1) Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten grundsätzlich ausschließlich für den Auftraggeber.
(2) Eine Nutzung der Fotografien oder Videosequenzen durch Tochtergesellschaften, Schwesterunternehmen, Holdinggesellschaften, Franchiseunternehmen oder sonstige verbundene Unternehmen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt.
(3) Wird das Bildmaterial mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe zur Verfügung gestellt, kann hierfür eine gesonderte Lizenzvereinbarung getroffen werden.
§ 30 Verjährung
(1) Für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(2) Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 31 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen bilden die Grundlage sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen den Fotografen und ihren Auftraggebern.
(2) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.
(4) Erfüllungsort für die vereinbarten Leistungen ist Limburg an der Lahn, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Limburg an der Lahn Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail. Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.